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6 Ob 185/11s

14. LfgJuni 2015

Problem:

Offenlegung der Liquidationsschlussbilanz

Normen:

AktG: § 211; GmbHG: § 91; UGB: §§ 277 ff, § 283

Gericht:

OGH, rechtskräftig

Datum, Geschäftszahl:

14. 09. 2011, 6 Ob 185/11s

Leitsatz

1. Die Liquidationsschlussbilanz ist der letzte Jahresabschluss und gemäß §§ 277 ff UGB offenzulegen.

2. Eine Verhängung einer Zwangsstrafe im ordentlichen Verfahren nach § 283 UGB darf nicht zur Durchsetzung der Pflicht zur Offenlegung eines anderen Jahresabschlusses als jenes Abschlusses erfolgen, der in der Zwangsstrafverfügung angeführt ist.

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