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6 Ob 167/00b

1. LfgJuni 2001

Problem:

Satzungsgestaltung; Meldepflichten des Aktionärs; Stimmrechtsausschluss

Normen:

AktG: § 12, § 107, § 114; BörseG: § 91; dAktG: § 20; RL 88/627/EWG : Art 4; ÜbG: § 34

Gericht:

OGH, rechtskräftig

Datum, Geschäftszahl:

30. 08. 2000, 6 Ob 167/00b

Leitsatz

1. Die das Stimmrecht regelnden Bestimmungen des AktG haben zwingenden Charakter, sodass eine Abweichung von diesen nur in dem vom Gesetz zugelassenen Umfang zulässig ist.

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