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6 Ob 150/16a (Rechnungslegungsrecht)

20. LfgSeptember 2018

Problem:

Nachlass von Zwangsstrafen

Normen:

B-VG: Art 140; UGB: § 283, § 285, § 906; VfGG: § 62a

Gericht:

OGH

Datum, Geschäftszahl:

30. 08. 2016, 6 Ob 150/16a

 Leitsatz

1. Bei beharrlicher, zu einem Erlass von zumindest vierzehn Zwangsstrafbeschlüssen führender Verweigerung der Offenlegung von Jahresabschlüssen kommt ein Nachlass einer Zwangsstrafe nicht in Betracht.

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