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6.6. Versicherungsvertrag

Spera/Schramm/Kafka/Krumpel3. AuflOktober 2020

Auf Transporte, die entweder zur Gänze zur See oder teils zur See kombiniert mit Transporten zu Lande, auf Binnengewässern oder in der Luft befördert werden, finden grundsätzlich die Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches (UGB, dRGBl. S 219/1897 i.d.g.F.), fünftes Buch, Seehandel, Anwendung. Für die übrigen Transporte sind die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG, BGBl. Nr. 2/1959 i.d.g.F.) maßgeblich. Der Versicherungsvertrag ist eine Legitimationsurkunde.

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