Beitragstäter ist, wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert (Beihilfe gemäß § 7 VStG). Es ist ausreichend, dass die Tat ohne die Hilfe nicht so geschehen wäre, wie sie sich tatsächlich ereignet hat. Der Beitrag kann ein Tun oder Unterlassen sein, und sowohl in psychischer (intellektueller) als auch in physischer Unterstützung bestehen (Beistand durch „Rat oder Tat“, VwGH 26. 1. 1995, 94/16/0226). Reine Mitwisserschaft begründet aber noch keine Beitragstäterschaft.

