Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung iSd § 16 Abs 1 UrlG erschöpft, besteht unter Umständen Anspruch auf eine erweiterte Pflegefreistellung. So hat ein Arbeitnehmer nach § 16 Abs 2 UrlG Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung bis zum Höchstausmaß einer weiteren regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb eines Arbeitsjahres

