5.1 Überblick
aufschiebende Wirkung
Wiedereinsetzung
Gem § 30 Abs 1 VwGG hat die Revision (sowie ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist) keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass das Erkenntnis trotz Erhebung einer Revision Rechtswirkungen entfaltet und ggf dem Vollzug zugänglich ist.584 Das Verwaltungsgericht oder der VwGH können der Revision oder dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (→ Kapitel 12) jedoch unter bestimmten Voraussetzungen aufschiebende Wirkung auf Antrag zuerkennen.
