Im Rahmen der Prozessförderungspflicht des § 178 Abs 2 ZPO sind die Parteien verpflichtet, zur Beschleunigung der Entscheidungsfindung beizutragen und ihr Vorbringen sowie Beweisanträge zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erstatten.26
Im Rahmen der Prozessförderungspflicht des § 178 Abs 2 ZPO sind die Parteien verpflichtet, zur Beschleunigung der Entscheidungsfindung beizutragen und ihr Vorbringen sowie Beweisanträge zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erstatten.26