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Das Stammkapital gehört zum essentiellen Inhalt des Gesellschaftsvertrages (§ 4 Abs 1 Z 3 GmbHG). Bei der effektiven Kapitalerhöhung sind die Bestimmungen über die Änderung des Gesellschaftsvertrages (§§ 49 ff GmbHG) und die Sonderbestimmung für die Kapitalerhöhung (§§ 52 f GmbHG) anzuwenden.