Auch im Falle einer höheren Unterentlohnung kommt eine Strafbefreiung durch Nachzahlung der Entgeltdifferenz in Frage, wenn dem Arbeitgeber (bzw den nach § 9 VStG Verantwort<i>Kraft/Kronberger</i> in <i>Kraft/Kronberger</i> (Hrsg), Lohn- und Sozialdumping aus Sicht der Personalverrechnung<sup>Aufl. 2</sup> (2017) Leichte Fahrlässigkeit, Seite 162 Seite 162
lichen, siehe Seite 173) bloß leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass Lohndumping ein so genanntes Ungehorsamsdelikt ist und die Fahrlässigkeit vom Gesetzgeber daher widerleglich vermutet wird (§ 5 Abs 1 VStG, siehe bereits Seite 6 und 82). Der Arbeitgeber bzw Verantwortliche hat daher darzutun, dass ihn an der Unterentlohnung kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit trifft (Rath, Zur Ausweitung der Lohnkontrolle und zur verfahrensrechtlichen Bedeutung der Nachzahlung bei Unterentlohnung, ASoK 1/2015, Seite 8).