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5.1. Datenbeschädigung (§ 126a StGB)

Thiele1. AuflMai 2019

Bereits seit 1987 existiert der Straftatbestand im Hinblick auf deliktische Handlungen gegen Daten gem dem Grundtatbestand des § 126a Abs 1 StGB (Datenbeschädigung): „Wer einen anderen dadurch schädigt, dass er automationsunterstützt verarbeitete, übermittelte oder überlassene Daten, über die er nicht oder nicht allein verfügen darf, verändert, löscht oder sonst unbrauchbar macht oder unterdrückt, [...]“. § 126a StGB zielt daher nicht auf personenbezogene Daten (wie

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zB das DSG), sondern ganz allgemein auf automationsunterstützte Daten;8888Manhart in Preuschl/Wess, Wirtschaftsstrafrecht § 126a StGB Rz 6. Voraussetzung für § 126a StGB ist aber, dass ein Schaden herbeigeführt wird bzw versucht wird herbeizuführen. Wird der Inhalt einer Diskette gelöscht, liegt eine Datenbeschädigung nach § 126a StGB vor; wird lediglich der Inhalt kopiert, ohne die Daten zu verändern, zu löschen oder sonst unbrauchbar zu machen, und war das auch nicht gewollt, so ist § 126a StGB nicht anwendbar; wird der Datenträger beschädigt/vernichtet, dann handelt es sich um Sachbeschädigung nach § 125 StGB. Der Grundtatbestand in strukturierter Form lautet:

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