Bereits seit 1987 existiert der Straftatbestand im Hinblick auf deliktische Handlungen gegen Daten gem dem Grundtatbestand des § 126a Abs 1 StGB (Datenbeschädigung): „Wer einen anderen dadurch schädigt, dass er automationsunterstützt verarbeitete, übermittelte oder überlassene Daten, über die er nicht oder nicht allein verfügen darf, verändert, löscht oder sonst unbrauchbar macht oder unterdrückt, [...]“. § 126a StGB zielt daher nicht auf personenbezogene Daten (wie
<i>Thiele</i> in <i>Albiez/Hartl</i> (Hrsg), Industriespionage (2019) Datenbeschädigung (§ 126a StGB), Seite 127 Seite 127
zB das DSG), sondern ganz allgemein auf automationsunterstützte Daten; Voraussetzung für § 126a StGB ist aber, dass ein Schaden herbeigeführt wird bzw versucht wird herbeizuführen. Wird der Inhalt einer Diskette gelöscht, liegt eine Datenbeschädigung nach § 126a StGB vor; wird lediglich der Inhalt kopiert, ohne die Daten zu verändern, zu löschen oder sonst unbrauchbar zu machen, und war das auch nicht gewollt, so ist § 126a StGB nicht anwendbar; wird der Datenträger beschädigt/vernichtet, dann handelt es sich um Sachbeschädigung nach § 125 StGB. Der Grundtatbestand in strukturierter Form lautet: