5.1.1 Anschaffungskosten
In der Finanzbuchhaltung sind die Anschaffungskosten einschließlich Nebenkosten und auch nachträgliche Anschaffungskosten als Anlagenzugang abzüglich Anschaffungspreisminderungen auszuweisen, also zu aktivieren.
Die gesetzliche Definition der Anschaffungskosten enthält § 203 Abs. 2 UGB:
