Problem: | Reisemangel; Ersatz entgangener Urlaubsfreude |
Normen: | ABGB: § 922, § 932; KSchG: § 31e; ZPO: § 273 |
Datum, Geschäftszahl: | 24. 06. 2016, 50 R 9/16d |
OGH: | nicht befasst, rechtskräftig |
veröffentlicht in: |
Leitsatz
1. Kann die vereinbarte Juniorsuite erst etwa elf Stunden verspätet bezogen werden, so gebührt eine Preisminderung im Ausmaß von 50 % des auf diesen Tag entfallenden Reisepreises.

