Problem: | Beweiswürdigung; Reisemangel |
Normen: | ABGB: § 922, § 932; ZPO: § 272, § 273 |
Datum, Geschäftszahl: | 08. 07. 2015, 50 R 83/14h |
OGH: | nicht befasst, rechtskräftig |
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Leitsatz
1. Bei Schimmelbildung mit modrigem Geruch, Verfärbungen, einer schmutzigen Außenfassade und schmutzigen Markisen ist eine Minderung des Reisepreises in Höhe von 30 % angemessen.

