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50 R 64/13p

15. LfgOktober 2015

Problem:

allgemeines Lebensrisiko; Reisemangel; Verkehrsunfall

Normen:

ABGB: §§ 922 ff, § 932; KSchG: § 31e

Datum, Geschäftszahl:

26. 02. 2014, 50 R 64/13p

OGH:

nicht befasst, rechtskräftig

veröffentlicht in:

 

Leitsatz

1. Da eine Grenze der gewährleistungsrechtlichen Einstandspflicht des Reiseveranstalters im allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden liegt, hat der Reiseveranstalter nur für den reisespezifischen Gefahrenbereich seiner Unternehmersphäre einzustehen.

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