Problem: | allgemeines Lebensrisiko; Reisemangel; Verkehrsunfall |
Normen: | ABGB: §§ 922 ff, § 932; KSchG: § 31e |
Datum, Geschäftszahl: | 26. 02. 2014, 50 R 64/13p |
OGH: | nicht befasst, rechtskräftig |
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Leitsatz
1. Da eine Grenze der gewährleistungsrechtlichen Einstandspflicht des Reiseveranstalters im allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden liegt, hat der Reiseveranstalter nur für den reisespezifischen Gefahrenbereich seiner Unternehmersphäre einzustehen.

