Problem: | Reisegepäckversicherung |
Normen: | ABGB: § 914; VersVG: § 61 |
Datum, Geschäftszahl: | 24. 02. 2010, 50 R 52/09t |
OGH: | nicht befasst, rechtskräftig |
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Leitsatz
1. Eine Bestimmung der AVB, die einen Körper- oder Sichtkontakt zu versicherten Gegenständen verlangt, soll einen Diebstahl dieser Gegenstände möglichst verhindern.

