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50 R 52/09t

Schmidt/Saria13. LfgDezember 2013

Problem:

Reisegepäckversicherung

Normen:

ABGB: § 914; VersVG: § 61

Datum, Geschäftszahl:

24. 02. 2010, 50 R 52/09t

OGH:

nicht befasst, rechtskräftig

veröffentlicht in:

 

Leitsatz

1. Eine Bestimmung der AVB, die einen Körper- oder Sichtkontakt zu versicherten Gegenständen verlangt, soll einen Diebstahl dieser Gegenstände möglichst verhindern.

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