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50 R 137/16b

21. LfgFebruar 2019

Reiserecht

Problem:

Reisemangel

Normen:

ABGB: § 922, § 932; KSchG: § 31e; ZPO: § 273

Datum, Geschäftszahl:

10. 03. 2017, 50 R 137/16b

OGH:

nicht befasst, rechtskräftig

veröffentlicht in:

 

 Leitsatz

1. Sind das Baden im Meer und die Nutzung des Strandes nur eingeschränkt möglich, so ist für diesen Reisemangel in der Regel nicht mehr als 10 % Preisminderung zuzusprechen.

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