Unabhängig vom Eintritt eines Versicherungsfalles bestehen, sofern AVBvertraglich vereinbart (§ 6 Abs 1 VersVG), Obliegenheiten, etwa die Anzeigepflicht bei
Adressänderung der versicherten Kanzlei (vgl Art 17 ABHV, § 11b III AVB-RSW). Gibt es hierzu keine AVB-rechtlichen Regelungen, gilt § 10 VersVG (§ 13 VVG), wonach ein Wechsel des Wohnsitzes bzw der gewerblichen Niederlassung dem VR bekannt zu geben ist.