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4. Sonstige Obliegenheiten (Wilhelmer)

Wilhelmer1. AuflAugust 2022

a) Adressänderungen

3745
Unabhängig vom Eintritt eines Versicherungsfalles bestehen, sofern AVBvertraglich vereinbart (§ 6 Abs 1 VersVG), Obliegenheiten, etwa die Anzeigepflicht bei Adressänderung der versicherten Kanzlei (vgl Art 17 ABHV, § 11b III AVB-RSW). Gibt es hierzu keine AVB-rechtlichen Regelungen, gilt § 10 VersVG (§ 13 VVG), wonach ein Wechsel des Wohnsitzes bzw der gewerblichen Niederlassung dem VR bekannt zu geben ist.56385638 Schauer, Versicherungsvertragsrecht3 248; Diller, Berufshaftplichtversicherung2 § 11 Rz 15 ff.

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