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4. Schluss der Verhandlung und Entscheidungsfällung, Unmittelbarkeitsgrundsatz

Albiez/Pablik/Parzmayr2. AuflSeptember 2016

Nach dem Schluss der Verhandlung hat das Gericht seine Entscheidung unmittelbar zu verkünden oder – wenn die Verkündung nicht möglich ist – diese der schriftlichen Ausfertigung vorzubehalten (§ 415 ZPO: „binnen vier Wochen ab Schluss der Verhandlung zu fällen“). In der Praxis ist jedenfalls in komplexeren Verfahren die schriftliche Urteilsfällung der Regelfall.

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