Nach dem Schluss der Verhandlung hat das Gericht seine Entscheidung unmittelbar zu verkünden oder – wenn die Verkündung nicht möglich ist – diese der schriftlichen Ausfertigung vorzubehalten (§ 415 ZPO: „binnen vier Wochen ab Schluss der Verhandlung zu fällen“). In der Praxis ist jedenfalls in komplexeren Verfahren die schriftliche Urteilsfällung der Regelfall.

