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4 R 90/02s

2. LfgSeptember 2002

Problem:

Firmenwahrheit; Täuschungseignung

Normen:

GmbHG: § 5; HGB: § 18

Gericht:

OLG Graz, rechtskräftig, ordentlicher Revisionsrekurs nicht zulässig

Datum, Geschäftszahl:

15. 05. 2002, 4 R 90/02s

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