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4 R 82/09z

11. LfgFebruar 2012

Rechnungslegungsrecht

Problem:

Elektronische Einreichung von Jahresabschlüssen

Normen:

AußStrG: § 46; UGB: § 277, § 283

Gericht:

OLG Graz, rechtskräftig

Datum, Geschäftszahl:

03. 06. 2009, 4 R 82/09z

Leitsatz

1. Die Einreichung des Jahresabschlusses in Papierform statt in elektronischer Form ohne gleichzeitige Bekanntgabe der Umsatzerlöse bildet keinen die Aufnahme des Jahresabschlusses in die Urkundensammlung hindernden Form- oder Inhaltsmangel, welcher durch Einleitung von Verbesserungsmaßnahmen wahrzunehmen wäre.

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