Problem: | Übergang eines Geschäftsanteils von Todes wegen |
Normen: | FBG: § 24; GmbHG: § 15a, § 26 |
Gericht: | OLG Graz, rechtskräftig |
Datum, Geschäftszahl: | 05. 11. 2014, 4 R 166/14k |
Leitsatz
1. Bei einem Übergang eines Geschäftsanteils von Todes wegen sind zunächst die Verlassenschaft und nach erfolgter Einantwortung die Erben als Gesellschafter anzumelden.

