4.1. Bezeichnung
In Hinkunft wird grundsätzlich nicht mehr von „offener Handelsgesellschaft“, sondern von „offener Gesellschaft“ gesprochen (§ 105 UGB). Der Ausdruck „Kommanditgesellschaft bleibt jedoch bestehen. Beide Gesellschaften können damit in Zukunft dem Überbegriff „eingetragene Personengesellschaft“ unterstellt werden.

