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4. Mitwirkungspflichten (Wilhelmer)

Wilhelmer1. AuflAugust 2022

3770
Die AVB normieren weiters Mitwirkungspflichten bei bzw nach Eintritt des Versicherungsfalls (Art 9 Z 2.3 ABHV, § 5 II AVB-RSW). Der VN hat den VR bei der Feststellung bzw bei der Erledigung des Versicherungsfalls zu unterstützen (Art 9 Z 2.3.2 ABHV).

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