Interessen der Belegschaft
Der Betriebsrat hat gemäß § 38 ArbVG die Interessen der Arbeitnehmer im Betrieb wahrzunehmen und zu fördern. Es handelt sich dabei
um wirtschaftliche (zB Sozialplan),Interessen der Belegschaft
Der Betriebsrat hat gemäß § 38 ArbVG die Interessen der Arbeitnehmer im Betrieb wahrzunehmen und zu fördern. Es handelt sich dabei
um wirtschaftliche (zB Sozialplan),