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4.5 Der nicht angemeldete Verein

Höhne/Jöchl6. AuflOktober 2019

Das VerG 1951 schwieg zur Frage der Rechtsfähigkeit. Die zivilrechtliche Lehre kennt zwar die verbotene Gesellschaft – dies ist allerdings nicht eine, die bloß die Ordnungsvorschriften des Vereinsgesetzes verletzt, die also nicht nach dem VerG angemeldet wurde, sondern nur eine materiellrechtlich unerlaubte.271271Welser/Kletečka, Bürgerliches Recht I15 Rz 242 ff.

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