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§ 49

Gruber/Stangl2. AuflSeptember 2017

(1) Gruppen, die sich an der Wahl beteiligen wollen und deren Wahlvorschläge von der Wahlkommission bzw. Unterwahlkommission gemäß § 50 zugelassen wurden, sind wahlwerbende Gruppen. Für die wahlwerbende Gruppe vertretungsbefugt ist die von ihr benannte zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder der von ihr benannte zustellungsbevollmächtigte Vertreter.

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