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§ 43 UmgrStG (Bruckner/Sulz)

Bruckner/Sulz17. LfgFebruar 2018

Klaus Hirschler/Gottfried Sulz **Die Autoren danken Frau Nicole Obentraut, MSc, für ihre Unterstützung.

 

§ 43. (1) Wer Vermögen durch eine Umgründung überträgt oder übernimmt und nicht schon nach dem ersten Hauptstück zu einer Meldung verpflichtet ist, hat die Umgründung abweichend von der Frist des § 121 der Bundesabgabenordnung innerhalb der im ersten Hauptstück genannten Frist unter Nachweis der Rechtsgrundlage dem Betriebsfinanzamt oder dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

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