§ 42 Rechtsgeschäfte, mit denen anläßlich eines gebührenbegünstigten Vorganges nach Artikel III bis VI des ersten Hauptstückes eine Vertragsstellung übertragen wird (Vertragsübernahme), sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.1
Literatur
Hirschler/Sulz/Oberkleiner, Zusammenschluss: keine Gebühren für Vertragsübernahme, UFS-journal 2010, 293; Hügel, Gebührenpflicht der Vertragsübernahme: Fiskalische Tendenzen in der Judikatur des VwGH? RdW 1989, 77; Steiner, Zession, Abtretung, Gesellschafterwechsel und Vertragsübernahme im Gebührengesetz. Versuch einer systematischen Ordnung, RdW 1991, 62, Hirschler/Sulz/Oberkleiner, Keine Gebührenbefreiung für neuen Bestandvertrag im Zuge eines Zusammenschlusses, BFGjournal 2018, 467.