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§ 41 UmgrStG (Hirschler/Sulz/Leo)

Hirschler/Sulz/Leo24. LfgOktober 2023

§ 41 Übernehmende Körperschaften, Personengesellschaften und Nachfolgeunternehmer treten hinsichtlich der lohnsteuerlichen Verhältnisse in die Rechtsstellung des bisherigen Arbeitgebers ein, soweit bei den übernommenen Arbeitnehmern auch arbeitsrechtlich die entsprechenden Folgerungen gezogen werden.11(Stammfassung BGBl 1991/699).

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