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§ 40 UmgrStG (Hirschler/Sulz/Leo)

Hirschler/Sulz/Leo24. LfgOktober 2023

§ 40 Gerichtliche Entscheidungen sind den jeweiligen Umgründungsbeschlüssen oder -verträgen im Sinne des ersten Hauptstückes gleichzuhalten.11(Stammfassung BGBl 1991/699).

1. Regelungszweck

1
§ 40 UmgrStG stimmt mit § 37 der Stammfassung des UmgrStG überein; mit der Novelle BGBl 1993/818 wurden keine inhaltlichen Änderungen vorgenommen, sondern haben §§ 37 bis 42 lediglich die Bezeichnungen §§ 40 bis 45 erhalten.

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