Von der Prüfung und Berichterstattung durch den Aufsichtsrat ist die Frage eines allfälligen Zustimmungserfordernisses zum Verschmelzungsvorgang durch den Aufsichtsrat zu unterscheiden. Eine Verpflichtung zur Einholung der Zustimmung gem § 30j Abs 5 Z 1 GmbHG bzw § 95 Abs 5 Z 1 AktG ist uE grundsätzlich nicht anzunehmen;659 entfällt aber die Zustimmung der Gesellschafterversammlung (vgl F Rz 6), wäre die Einholung der Zustimmung des Aufsichtsrats zu erwägen.660

