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3. Verpflichtende Versicherungsfalldefinition (Wilhelmer)

Wilhelmer1. AuflAugust 2022

a) Allgemeines

Claims-made

Pflichthaftpflichtversicherung

621
Das Pflichthaftpflichtversicherungsrecht im Bereich der rechts- und wirtschaftsberatenden Berufe definiert nicht, welches Versicherungsfallprinzip in der Pflichthaftpflichtversicherung gelten muss. Regelmäßig wird in den Materiengesetzen nur angeordnet, dass die Versicherungssumme pro „Versicherungsfall“ bzw pro „Schadensfall“ zur Verfügung zu stehen hat (vgl dazu Rz 606 ff). Ob es sich beim Versicherungsfall um die Pflichtverletzung (also um die Umsetzung des Verstoßprinzips), um die Anspruchserhebung (Claimsmade-Prinzip) oder um das Schadenereignis (Schadenereignisprinzip) handeln muss, wird nicht geregelt.10211021 Hompasz, Berufshaftpflichtversicherung 79. Anders die Rechtslage in D: § 51 Abs 2 BRAO (für Rechtsanwälte), § 19a Abs 1 Satz 3 BNotO (für Notare), § 53 Abs 1 Nr 1 DVStB (für Steuerberater) und § 3 Abs 1 Nr 1 WPBHV (für Wirtschaftsprüfer) schreiben vor, dass für jede „Pflichtverletzung“ Deckungsschutz zu gewähren ist. Diese gesetzlichen Vorgaben sind auf die Verstoßtheorie fokussiert, vgl Gräfe/Brügge, Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung2 B Rz 1 ff.

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