3.1. Allgemeines
Die ZPO versteht unter Prozesskosten „alle durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten“ (§ 41 Abs 1 ZPO). Dazu zählen:
die Gerichtskosten (Pauschalgebühren für das Verfahren der jeweiligen Instanz; Zeugen- und Sachverständigengebühren),
