Up-stream-Verschmelzung
Für Up-stream-Verschmelzungen greifen die nachstehenden Vereinfachungen, und zwar sowohl bei Verschmelzung von AG als auch bei der Verschmelzung von GmbH, sofern hinsichtlich der GmbH-Verschmelzung nicht ohnedies die alleine auf die Rechtsform – unabhängig von der Verschmelzungsrichtung – abzielenden Vereinfachungen bzw Sonderregelungen eingreifen (siehe dazu Rz 20 ff):