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3 R 89/08t

8. LfgDezember 2009

Problem:

Erzwingung der Bekanntgabe von Umsatzerlösen

Normen:

UGB: § 277, § 283

Gericht:

OLG Innsbruck, rechtskräftig

Datum, Geschäftszahl:

23. 06. 2008, 3 R 89/08t

Leitsatz

1. Die Bekanntgabe der Umsatzerlöse zum Zweck der Überprüfung der Zulässigkeit einer Einreichung des Jahresabschlusses in Papierform ist im Zwangsstrafenverfahren nach § 283 UGB zu erzwingen.

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