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3 R 8/10s

13. LfgMärz 2015

Problem:

Geografische Bezeichnung als Firmenzusatz

Normen:

AEUV: Art 49 ff; UGB: § 18, § 29

Gericht:

OLG Innsbruck, rechtskräftig

Datum, Geschäftszahl:

15. 02. 2010, 3 R 8/10s

Leitsatz

1. Geografische Zusätze dürfen nur dann in eine Firma aufgenommen werden, wenn zumindest ein realer Bezug im weiteren Sinn besteht.

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