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3 R 69/09k

10. LfgOktober 2011

Problem:

Geografische Bezeichnung als Firmenzusatz

Normen:

AEUV: Art 49; IPRG: § 10; UGB: § 18

Gericht:

OLG Innsbruck, rechtskräftig

Datum, Geschäftszahl:

20. 05. 2009, 3 R 69/09k

Leitsatz

1. Geografische Bezeichnungen dürfen als Firmenzusätze nur dann in eine Firma aufgenommen werden, wenn ein realer Bezug zwischen der Gesellschaft und dem mittels der geografischen Bezeichnung umschriebenen Raum besteht.

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