vorheriges Dokument
nächstes Dokument

3 R 175/00k

3. LfgMai 2003

Problem:

Wiederaufleben der Offenlegungspflicht nach Zwangsausgleich

Normen:

HGB: §§ 277 ff, § 283; KO: § 81a, § 121, §§ 140 ff, § 157

Gericht:

OLG Innsbruck, rechtskräftig

Datum, Geschäftszahl:

15. 06. 2000, 3 R 175/00k

Leitsatz

Eine handelsrechtliche Offenlegungspflicht der Geschäftsführer einer Gesellschaft für die Zeit des Konkursverfahrens besteht selbst nach Aufhebung des Konkurses wegen Bestätigung eines Zwangsausgleichs und Fortsetzung der Gesellschaft nicht.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!