Problem: | Zwangsstrafe bei Auslandsaufenthalten |
Normen: | UGB: §§ 277 ff, § 283 |
Gericht: | OLG Innsbruck, rechtskräftig |
Datum, Geschäftszahl: | 13. 11. 2012, 3 R 164/12k |
Leitsatz
1. Auslandsaufenthalte des Geschäftsführers während der neunmonatigen Offenlegungsfrist sind kein „unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis“ im Sinn des § 283 Abs 2 UGB und entschuldigen die nicht rechtzeitige Vorlage des Jahresabschlusses nicht.

