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3 R 112/10k

13. LfgMärz 2015

Problem:

Geografische Bezeichnung als Firmenzusatz

Normen:

AEUV: Art 49 ff; UGB: § 18, § 29

Gericht:

OLG Innsbruck, rechtskräftig

Datum, Geschäftszahl:

20. 09. 2010, 3 R 112/10k

Leitsatz

1. Die Führung des Firmenzusatzes „Tirol“ ist dann zulässig, wenn durch den Sitz der Gesellschaft der erforderliche reale Bezug der Firmenbezeichnung zum Bundesland Tirol gegeben ist.

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