Die Mutter kann nach der Geburt eines lebenden Kindes während der Schutzfrist ihren vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären (§ 15r MSchG, ► siehe Muster Nr 20, S 146).
Diese Beendigungsart verlangt keine Einhaltung von Fristen und Terminen. Es wird aber auch als zulässig angesehen, den Austritt nicht „per sofort“, sondern unter Nennung eines Termins (bspw Ende der Schutzfrist) zu erklären. Der Austritt wird generell als „gerechtfertigt“ angesehen.

