down-stream-Verschmelzung
Bei der Down-stream-Verschmelzung wird das Vermögen der Mutter- auf die Tochtergesellschaft übertragen; die Anteile der Mutter- an der Tochtergesellschaft werden an den bzw die Gesellschafter der Muttergesellschaft übertragen („ausgekehrt“/„durchgeschleust“; vgl auch § 224 Abs 3 AktG; siehe noch V. A Rz 48, V. F Rz 54), die Muttergesellschaft erlischt.
