Relevante Gesetzesbestimmungen: § 51 Abs 3 Z 2 ASGG, § 1 DHG, § 3 Abs 4 AÜG, § 1 Abs 3 Z 2 GlBG
3.1. Die Einbeziehung arbeitnehmerähnlicher Personen in das Arbeitsrecht
arbeitnehmerähnliche Person
Arbeitnehmerähnliche Personen werden mittels jeweils gleichlautender Legaldefinitionen in den Anwendungsbereich bestimmter arbeitsrechtlicher Gesetze einbezogen. Im Genaueren handelt es sich um § 51 Abs 3 Z 2 ASGG (Kap XXII Rz 7), § 1 Abs 1 DNHG (Kap XIII Rz 10 ff), § 3 Abs 4 AÜG (Kap XV Rz 6), § 1 Abs 3 Z 2 GlBG (Kap VIII Rz 58), § 7a Abs 2 Z 4 BEinstG und § 2 Abs 2 lit b AuslBG (Kap V Rz 15); überdies gelten für sie auch die § 23 AO und § 23a AO sowie die § 46 KO und § 47 KO. Die Grundsätze des Judikats 33 neu (Ausschluss der Rückforderbarkeit von irrtümlich ausbezahlten Mehrleistungen bei gutgläubigem Verbrauch) sind anwendbar,648 das KautSchG ist analog heranzuziehen, falls die konkrete Vertragsgestaltung dem Hauptzweck des KautSchG, nämlich die Verhinderung des Missbrauchs von Kautionen durch die Verwendung im eigenen Geschäftsbetrieb des Arbeitgebers zuwiderSeite 104

