Relevante Gesetzesbestimmungen: §§ 106 und 107 ArbVG
Entlassungsschutz
Der allgemeine Entlassungsschutz ist als Ergänzung zum allgemeinen Kündigungsschutz konzipiert und soll vor allem (aber nicht ausschließlich, siehe sogleich) dessen Umgehung durch den Arbeitgeber verhindern. Dieser könnte nämlich ansonsten statt der (anfechtbaren) Kündigung einfach eine Entlassung aussprechen, die nach der herrschenden „Schadenersatztheorie“ (Kap XVII Rz 16) das Arbeitsverhältnis jedenfalls auflöst und den Arbeitnehmer auf Schadenersatzansprüche verweist. Aus diesem Grund ermöglicht der allgemeine Entlassungsschutz die Anfechtung von unbegründeten Entlassungen nach den Regeln des allgemeinen Kündigungsschutzes. Allerdings findet der Entlassungsschutz grundsätzlich auch auf befristete Arbeitsverhältnisse Anwendung, obgleich dort eine Kündigung (mangels gesonderter Vereinbarung) ausscheidet.385
