3.8.1. Einschätzung der Ausgangslage
Vermögensänderungen der Gesellschaft, die betrieblich veranlasst sind, sind auch im Leistungsaustausch mit dem Gesellschafter steuerpflichtig. Steuerneutral bleiben gemäß § 8 Abs 1 Satz 1 KStG hingegen Vermögensänderungen, die nur durch die Eigentümerstellung erklärbar sind.565 Die entgeltliche Vereinbarung einer Dienstleistung zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft ist grundsätzlich anerkannt, sofern die Vereinbarung der Angehörigenjudikatur standhält. Verzichtet der Gesellschafter nach Erbringung der Leistung auf sein Entgelt, liegt zweifelslos eine Einlage (in der Form) des Forderungsverzichts vor. Für die Praxis ist es wesentlich „echte“
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