Angebotsprüfung
Preis
Gem § 19 Abs 1 BVergG (bzw § 187 Abs 1 BVergG) sind Aufträge der öffentlichen Hand zu angemessenen Preisen zu vergeben. Es ist daher naheliegend, dass in § 123 Abs 2 Z 4 BVergG (bzw § 267 Abs 2 Z 4 BVergG) ein entsprechender Prüfungsschritt vorgegeben wird. Dem BVergG lässt sich allerdings nicht entnehmen, wann konkret von einem angemessenen oder unangemessenen Preis auszugehen ist. Vielmehr begnügt sich der Gesetzgeber für den „klassischen“ Bereich“ in § 125 BVergG (bzw in „abgespeckter“ Version für den Sektorenbereich in § 268 BVergG) mit der Darlegung eines Prüfungsablaufs, der bei auffälligen (Angebots-)Preisen vom Auftraggeber einzuhalten ist. Das Kernstück bildet dabei die vertiefte Angebotsprüfung. Eine Vergabe zu unangemessenen Preisen führt – bei einem Überpreis – entweder zu unmittelbaren Mehrkosten für den Auftraggeber oder – bei einem Unterpreis – zu einem ruinösen Wettbewerb aufseiten der Unternehmer. Ein ruinöser Wettbewerb zieht wiederum eine Reduktion der möglichen Bieter und somit einen Anstieg des Preisniveaus bei zukünftigen Ausschreibungen nach sich. Dies verdeutlicht, dass die Forderung nach angemessenen Preisen sowohl dem Schutz der einzelnen Unternehmer vor einem ruinösen PreisSeite 577