Dem Notar als Gerichtskommissär kommt ad personam nur hinsichtlich der gerichtlichen Kostenbestimmung und im Zusammenhang mit seiner gerichtlichen Überwachung Seite 37und Anleitung nach den Bestimmungen des GKG Parteistellung zu.258 Werden ihm etwa durch eine Entscheidung nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens weitere Aufgaben übertragen, liegt darin jedenfalls ein Eingriff in seine rechtlich geschützte Stellung und ist ihm insoferne ebenso eine Rekurslegitimation zuzuerkennen.259 Von der Entscheidung über das Erbrecht nach § 161 AußStrG ist der das Testament errichtende Notar hingegen nicht unmittelbar betroffen, sodass eine (volle) materielle Parteistellung hier ausscheidet.260

