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3.13 Nichtstaatliche internationale Organisationen (NGOs)

Höhne/Jöchl6. AuflOktober 2019

Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres kann NGOs, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen (so muss etwa ihre Tätigkeit im außenpolitischen Interesse der Republik gelegen sein), die Rechtsstellung einer Organisation iS des BG über die Einräumung von Privi

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legien an nichtstaatliche internationale Organisationen225225BGBl 1992/174. zuerkennen. Durch diesen Bescheid erhält die Organisation Rechtspersönlichkeit, sofern sie diese nicht bereits aufgrund anderer Rechtsvorschriften hat. Das Vereinsgesetz findet auf solche Organisationen für die Dauer ihrer Rechtsstellung als NGO iS dieses Gesetzes keine Anwendung. Unter bestimmten Voraussetzungen hat der Finanzminister einer solchen Organisation (maximal auf fünf Jahre) Gemeinnützigkeit zuzuerkennen.

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