Was eine Bürgerinitiative (BI) ist, ist zwar allgemein bekannt, auch wenn nicht immer Klarheit darüber herrscht, dass eine BI als solche nicht notwendigerweise Rechtspersönlichkeit hat.201 Eine gesetzliche Definition existiert nicht, auch wenn der Begriff „Bürgerinitiative“ in verschiedenen Gesetzen, allerdings mit durchaus verschiedenem Bedeutungsinhalt, auftaucht. So wird im burgenländischen Landesrecht ein Volksbegehren als „Bürgerinitiative“ bezeichnet, während das UVP-G202 in seinen §§ 9, 19, 24 und 24f diesen Begriff ebenfalls kennt, allerdings als Gruppe von mindestens 200 Personen, die eine Stellungnahme zu einem Vorhaben eingebracht haben. Eine derartige Personengruppe ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den VwGH oder den VfGH zu erheben (§ 19 Abs 4 UVP-G). Die „Bürgerinitiative“ nimmt an dem im Anhang II zum Vorhaben angeführten Leitverfahren (näheres s UVP-G) als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht teil. Allerdings kann eine Bürgerinitiative nur durch Unterstützung einer Stellungnahme gem § 9 Abs 4 UVP-G tätig werden, woraus folgt, dass im Verfahrensstadium vor der öffentlichen Auflage der Unterlagen zum Vorhaben eine rechtmäßige Konstituierung der Bürgerinitiative nicht zustande kommen kann. In einem solchen Fall hat sie daher auch keine Rechtspersönlichkeit und somit auch kein Beschwerderecht vor dem VwGH.203 Das UVP-G trifft auch eine ausdrückliche Bestimmung hinsichtlich des Vertreters der BI: das ist die in der Unterschriftenliste als solche bezeichnete Person, mangels einer solchen Bezeichnung die in der Unterschriftenliste an erster Stelle genannte Person (§ 19 Abs 5 UVP-G). Ein Verein kann im UVP-Verfahren nicht Parteistellung haben, sondern eben nur eine mindestens 200 Personen umfassende Gruppe physischer Personen.204